
Bild: Blendende Sonne und hohe Geschwindigkeit führen schnell zu Unfällen (Bild ist KI-generiert)
Schuld war nur die Sonne …
Die tief stehende Sonne war schuld daran, dass ein Autofahrer auf einen Radfahrenden auffuhr. Die Einhaltung des Sichtfahrgebots könnte viele solcher Unfälle verhindern.
Schuld war nur die Sonne …
Genauer gesagt: Die tief stehende Sonne war schuld, dass ein Autofahrender auf einen korrekt radfahrenden Menschen auffährt, ihn erfasst und schwer verletzt oder gar tötet. In den Zeitungen und im Internet heißt es dann lapidar: Das Auto erfasste den Radfahrer aus unbekannten Gründen. Und: Zur Klärung der Unfallursache wurde ein Gutachter hinzugezogen.
Selten erfährt man später in den Medien die Meinung des Gutachters. Mehr erfahren ließe sich bei einer Gerichtsverhandlung, sofern es dazu kommt. Selbst fahrlässige Tötung kann per Strafbefehl entschieden werden. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, sind der Termin und damit die Hintergründe des Unfalls kaum zu erfahren.
Wer nichts sieht, darf nicht fahren
Ein Unfall, wie der eingangs geschilderte, dürfte im Prinzip gar nicht passieren. Alle, die einen Pkw, einen Lkw, ein Motorrad oder auch ein Fahrrad führen, sind an das Sichtfahrgebot gebunden. Das lautet vereinfacht: Innerhalb der Sichtweite muss ein Fahrzeug anhalten können, bei schmalen Straßen sogar innerhalb der halben Sichtweite. Dieses Sichtfahrgebot wird auch schon mal als goldene Regel der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet.
Urteile zu Unfällen, wie dem geschilderten, sind praktisch nicht auffindbar. Aber sicherlich lässt sich aus Urteilen zu Kfz-Unfällen etwas ableiten. Eine Autofahrerin fuhr bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Expeditionsfahrzeug, eine Wohnmobilart, auf. Das Wohnmobil parkte korrekt, die Fahrerin hätte aufmerksamer sein müssen. Die Beleuchtung spielte keine Rolle. In einem anderen Fall fuhr ein Autofahrer unter starker Sonnenblendung etwa 40 km/h und krachte in einen Anhänger. Er musste sich vom Gericht vorhalten lassen: zu schnell gefahren.
Gerichte betrachten immer die genauen Umstände eines Unfalls, sie kommen aber vielfach zum Schluss: Wer auf ein Hindernis auffährt, war zu schnell. Die Gerichte orientieren sich dabei an dem Sichtfahrgebot. Dabei kommt es nicht darauf an, wie gut ein Hindernis oder ein schwächerer Verkehrsteilnehmer sichtbar war.
Häufig werden nun zu dunkel gekleidete Radfahrende beklagt, die nur schwer zu erkennen seien. Doch ganz so einfach ist das nicht. Was bei Blendung besser erkennbar ist, hängt vom Kontrast ab, und der ist bei dunkler Kleidung gegen den hellen Himmel gut. Dunkel gekleidet Fahrrad zu fahren, ist aber trotzdem keine gute Idee. Letztlich führt eine Tour mal gegen, mal mit der Sonne. Für eine Radtour oder auch den täglichen Radweg ist vermutlich eine Kombination aus hell und dunkel am besten. Der dunkle Teil wird gegen helle Flächen wie Himmel oder blendende Sonne besser gesehen, helle Kleidung dagegen in vielen anderen Situationen.
Für die Verantwortung von anderen Fahrzeugführenden ist das aber nicht entscheidend. Das Fahrzeug muss innerhalb der Sichtweite zum Stehen kommen. Ansonsten war es zu schnell. Die meisten wissen das auch, ignorieren es aber – bis es zu einem Unfall kommt.
Fast zweieinhalbtausend Unfälle
Schwere Unfallfolgen treffen bei Unfällen durch Blendung häufig zu Fuß Gehende, Radfahrende und Motorradfahrende. Gerade bei diesen Gruppen kommt es zu schweren Verletzungen, während am Kfz kaum Schaden entsteht. Vielen ist der Tod eines Radfahrers zwischen Brunn und Birnthon noch in Erinnerung. Hier wurde auch kolportiert: Der Fahrer des Kfz wäre durch tief stehende Sonne geblendet worden.
Ein interessanter Aspekt: Es lassen sich keine Untersuchungen finden, die die Sichtbarkeit im Straßenverkehr betrachten, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer geblendet wird. Helle Kleidung mit Reflektoren wird bei Dunkelheit empfohlen, aber was bei Blendung hilft – Fehlanzeige.
Wie wichtig das Sichtfahrgebot ist, ist auch an der Unfallstatistik zu erkennen. Im Jahr 2024 kam es laut Polizeistatistik zu 2456 Unfällen mit Personenschäden, bei denen die Fahrzeuglenkenden die tief stehende Sonne als Grund nannten. Immer wieder wird dann erwähnt, dass solche Unfälle deutlich häufiger sind als Unfälle bei Nebel.
Gesetze
In Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung ist festgelegt: »(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen …«
Es geht weiter in dem ersten Absatz »(1) … Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.«
Hier ist klar geregelt, wer zu schnell fährt. Einschränkungen gibt es nur dann, wenn das Hindernis nach menschlichen Maßstäben überraschend und nicht vorhersehbar auftaucht. Das ist aber bei Radfahrenden, die korrekt auf der Landstraße oder auf innerstädtischen Straßen fahren, und von hinten von einem Kfz angefahren werden, nicht der Fall.
Fahrschulunterricht
Auch im Fahrschulunterricht wird das Verhalten bei Blendung gelehrt: Geschwindigkeit herabsetzen, falls notwendig, sogar anhalten. Ausreden wie, das habe ich nicht gewusst, oder ähnliche Ausflüchte sind in diesem Fall nicht angebracht. Das Sichtfahrgebot wurde auch schon zur Zeit der großen Motorisierungswelle gelehrt, ist also so neu nicht – eher schon immer da.
Fragen zum Verhalten bei schlechten Sichtverhältnissen werden mit 4 Punkten bewertet. Das ist schon mächtig, da maximal 10 Punkte fehlen dürfen, will jemand die Führerscheinprüfung bestehen. Auch wird deutlich: Das Sichtfahrgebot wird nicht aus einer Laune heraus als goldene Regel bezeichnet.








